Köhler Bedachungen Frohburg

Absturzsicherung auf Dächern

Wussten Sie, dass laut Arbeitsstättenrichtlinie bereits bei einer Absturzhöhe ab einem Meter eine konkrete Absturzgefahr vorliegt? Wie wir uns dagegen absichern, lesen Sie im Folgenden – hier wird jedoch vorwiegend auf Flachdächer eingegangen.  

Im Steildachbereich gilt das Beschriebene äquivalent. Im Steildachbereich sind jedoch schon aus Gründen der Zugänglichkeit Steiger oder Gerüste erforderlich. Inspektionen auf Steildächern sollten mit einer Drohne oder mit einem Fernglas von einem festen Stand aus durchgeführt werden. 

 

 

Grundlage für alle Arbeiten ist die Arbeitsstättenverordnung 1. In der Anlage dazu befindet sich die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR). Diese bildet den allgemein anerkannten Stand der Technik ab und wird vom „Ausschuss für Arbeitsstätten“ fortgeschrieben. Für Arbeiten auf Dächern gilt die ASR A 2.1. 

 

Absturzsicherung ist nur für Arbeiten im absturzgefährdeten Bereich erforderlich

Wie eingangs erwähnt, liegt laut ASR A2.1 eine Absturzgefahr bereits bei einer Absturzhöhe von einem Meter und mehr vor.
Als Absturzkante zählt auch eine Kante an einem nicht durchbruchsicheren Bauteil (Lichtkuppeln, Wellplatten u.ä.). Dadurch dehnt sich der absturzgefährdete Bereich schnell auf große Teile eines Daches aus. Bei Lichtkuppeln sollte daher ein Durchsturzschutz innerhalb des Gebäudes angebracht werden. Dieser wirkt oftmals ergänzend als Einbruchschutz.

Sind Absturzkanten mit einer Brüstung oder einer ausreichend hohen Attika (1 m) umgeben, so kann auf weitere Maßnahmen gegen Absturz verzichtet werden. Bei Absturzhöhen von 12 m und mehr muss die Höhe der Barriere 1,20 m betragen.

 

Ist solch eine bauliche Anlage nicht vorhanden, so sind für Arbeiten auf Dächern Fangschutzwände o.Ä. (Vorrang des kollektiven Fangschutzes vor persönlichen Fangschutz) zum Schutz gegen Absturz zu montieren. Weiterhin sind Fangnetze möglich. 

Für kurzzeitige Arbeiten oder zur Inspektion ist es sicher nicht wirtschaftlich, eine Fangschutzwand zu montieren. In diesem Fall kann persönlicher Fangschutz verwendet werden.
Für persönlichen Fangschutz sind feste Anschlagpunkte vorzusehen. Da diese auf einem Dach in „natürlicher Form“ nicht vorkommen, sind Sekuranten zu installieren.  

 

Die Anordnung der Sekuranten

Die Montage der Sekuranten muss nach Montageanleitung des Herstellers erfolgen und vom Monteur dokumentiert werden. Ein Montageprotokoll findet man in den Unterlagen der jeweiligen Hersteller.
Sekuranten sind jährlich zu warten. Eine gesetzliche Grundlage für die jährliche Wartung ist dem Autor nicht bekannt. Jedoch wird diese Frist in den jeweiligen Montageanleitungen der Hersteller erhoben.

Da eine Funktionsprobe einen Sekuranten untauglich macht, kann diese Wartung nur auf eine Sichtprobe und auf die Kontrolle des Vorhandenseins der Montageprotokolle beschränkt bleiben. Die Wartung muss von einer sachkundigen Person ausgeführt werden. Die Sachkunde erhält man durch einen Kurzlehrgang eines Herstellers

Bei Lichtkuppeln erscheint es sinnvoll, diese sowieso mit einen Einbruchschutz zu versehen. Dieser Einbruchschutz sollte als Durchsturzschutz ausgebildet werden. Dadurch kann man die Anordnung von Fangschutz auf die Dachkanten reduzieren. Aus Sicht des Unterzeichners ist die Gefahr eines Absturzes durch ungesicherte Lichtkuppeln größer als an „echten“ Absturzkanten.

 

Aus dem Vorbeschriebenen folgt: Bei Arbeiten auf Dächern, bei welchen der absturzgefährdete Bereich nicht betreten werden muss, sind keine Maßnahmen gegen Absturz zu treffen. Allerdings ist dann der absturzgefährdete Bereich mit Ketten, Seilen oder anderen geeigneten Maßnahmen gegen ungewolltes Betreten zu sichern.

Was ist zu tun, wenn z.B. ein Dachdeckermeister zur Vorbereitung von Investitionen ein Dach begeht und den Zustand visuell prüfen möchte? Ist in einem solchen Fall ein Fangschutz um das gesamte Gebäude anzubringen? Muss sich der Dachdeckermeister anseilen und immer wieder umhängen? Wie ist zu verfahren, wenn gar keine geeigneten Anschlagpunkte vorhanden sind? 

Antwort gibt wiederum die Arbeitsschutzrichtline ASR 2.1 unter Punkt 4.2. Rangfolge der Maßnahmen gegen Absturz unter Punkt 4.

Auch ist zu bedenken, dass die Herstellung eines Fangschutzes an sich schon eine potenzielle Gefährdung der ausführenden Mitarbeiter darstellt. Wenn das Potential dieser Gefährdung höher ist als die Gefährdung der Mitarbeiter bei Inspektionen, Aufmaß oder Kleinreparatur, so ist aus Sicht des Autors auf das Anbringen von Fangschutzanlagen zu verzichten.

 

Frohburg im März 2023 

Hans-Jörg Köhler 

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