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Gesetzestext

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG)
BauFordSiG
Ausfertigungsdatum: 01.06.1909

Vollzitat:
„Bauforderungssicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.7.2009 I 2436

Erster Abschnitt
Allgemeine Sicherungsmaßregeln
§ 1
(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der 
Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge, 1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder 2. die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes derVerwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

§ 2
Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren 
eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.

Quelle: BMJ

Historie

Gesetz zur Sicherung von Baugeld

Leipzig, Frankfurter Straße 1904

Leipzig,
Frankfurter Straße 1904
Quelle: Wikipedia

1909 wurde das Gesetz zur Sicherung von Baugeld verabschiedet. Der Grund hierfür waren der Überlieferung nach umfangreiche Betrügereien mit Baugeld beim Bau des Leipziger Waldstraßenviertels gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Schon damals gingen viele Handwerksunternehmen leer aus.

Das GSB hatte zwei Fehler: So wurde in seiner Architektur der Bauträger nicht berücksichtigt. Zur damaligen Zeit war es üblich, das ein Bauherr seine Aufträge direkt an ausführende Firmen vergab. Weiterhin musste der Baugeldgläubiger nachweisen, dass der Baugeldempfänger positiv die Baugeldeigenschaften des Geldes kannte.
Gerade dieser Beweis war in der Praxis vorwiegend nicht zu führen. So führte das Gesetz viele Jahrzehnte ein stilles Dasein und wurde nicht genutzt.

Nach der Wende

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 gab es in Mitteldeutschland einen erheblichen Nachholebedarf im Bauwesen. Dieser Bauboom zog auch viele zwielichtige Gestalten an.

Der rennomierte Baurechtler Prof. Dr. Carl Sörgel sagte in den frühen 90er Jahren am Rande eines Baurechtsseminars in Leipzig „…das nächste Mal fliege ich nicht wieder. Denn die Leute, mit denen ich im Flugzeug saß, die kenn ich alle, aber ich möchte nichts mit denen zu tun haben….“ Dr. Sörgel war viele Jahre Richter am Oberlandesgericht.

Der Baugeldbetrug nahm immense Ausnahmen an. Viele Betrügerbüros hatten mehrere, fast gleich klingende Firmen angemeldet, und führten regelmäßig solche Firmen in den Ruin. Handwerksunternehmen blieben auf Ihren Forderungen sitzen, während der oder die „Geschäftsführer“ mit dem nächsten Unternehmen weiter machte.

So brachten die Bundesländer Sachsen und Thüringen noch in der letzten Legistlaturperiode der Regierung Kohl ein modernisiertes Bauforderungssicherungsgesetz in das Gesetzgebungsverfahren ein.

Doch es sollte noch bis 2009 dauern, bis endlich Rechtssicherheit für die am Bau Tätigen hergestellt war. Man vergleiche, wie schnell es gehen konnte, als es darum ging Banken aus der Bredoullie zu helfen…..

Der Kampf im die Erhaltung

Sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde das Gesetz von den Verbänden der Bauträger und Generalunternehmer angegriffen. So kam es noch im Jahr 2009 zu einer Änderung des § 1, Absatz (2). Diese Änderung, die auch aus Sicht der Handwerksunternehmer als angemessen einzuschätzen ist, reichte den oben genannten Verbänden aber nicht.

So kam es unter der Federführung des Bundesbauministeriums zu einer ersten Evaluierung. In mehreren Tagungen wurde über das Gesetz gesprochen. Vertreten waren nur Verbandsfunktionäre und einzelne große Bauunternehmen, welche vorwiegend als Generalunternehmer agierten.
Handwerksunternehmen waren nicht vertreten.
So kam es, das auf Betreiben von Herrn Christoph Brosius, Landesinnungsmeister der sächsischen Dachdecker, an der letzten Sitzung dieser Arbeitsgruppe am 19.04.2010 der Geschäftsführer von Köhler Bedachungen die Sicht eines Handwerksunternehmers auf dieses Gesetz darlegen konnte.

Im Nachgang wurde diese Sicht nochmals in einem Brief an den Leiter dieser Arbeitsgruppe dargelegt.
Kurz vor dem Jahreswechsel 2010/11 brachte das Bundesbauministerium einen neuen Gesetzentwurf zum BauFordSiG ein. Wäre dieser Entwurf Gesetz geworden, so wäre der Sinn des Gesetzes ad absurdum geführt worden. Der von vielen Bauträgern und Generalunternehmern bis 2009 praktizierte Baugeldbetrug wäre wieder legalisiert worden. Das Betreiben eines Handwerksbetriebs wäre in Deutschland mittelfristig unmöglich geworden.

Brisant, das viele gewählte Repräsentanten des Handwerks, unter ihnen der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks Karl-Heinz Schneider, gegen diesen Entwurf keine Einwände beim Ministerium vorbrachten. Aber es gab auch Gegenstimmen. So protestierten z.B. die Landesinnungsverbände des Dachdeckerhandwerks Brandenburg und Sachsen gegen den Entwurf der Bauträgerverbände.

In einem Brief des Geschäftsführers unseres Unternehmens an das Mitglied des Bundestages und des Bauausschusses, Hans-Joachim Hacker, legte dieser die tatsächlichen Absichten dieses Gesetzenwurfs dar.

In den Justizministerien der Länder erkannte man die Brisanz dieses Gesetzes. So wurde auf der Justizministerkonferenz im Mai 2011 festgelegt, dass vor einer gründlichen Evaluierung an dem Gesetz keine Änderungen vorgenommen werden. Mit der Evaluierung wurde die Bergakademie Freiberg beauftragt. Im November 2012 wurde die Evaluierung abgeschlossen.

Die Autoren des Gutachtens beklagen in der Evaluierung die geringfügige Teilnahme von Handwerksbetrieben. Hier wirkte sich die Desinformationsstrategie großer Teile der Handwerksorganisation aus. Man fragt sich immer wieder, wem nutzt es?

Es wurde bei der Evaluierung kein kurz- oder mittelfristiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf festgestellt. Weiterhin wurden alle Argumente, die seit der Verabschiedung des Gesetzes von den Verbänden der Bauträger und Generalunternehmer gegen dieses vorgetragen wurden, entkräftet.

Vorerst ist dieses Gesetz gesichert. Jedoch, es muss davon ausgegangen werden, dass mit steigenden Zinsen ein weiterer Versuch der Bauträger und Generalunternehmer zur Abschaffung, oder zumindest der Verwässerung, des Gesetzes erfolgen wird. 

Endbericht Evaluierung BaufordSiG